Statuten

Inhaltsverzeichnis

I. Der Verband

Art. 1 Name, Rechtspersönlichkeit und Sitz

Der Seniorenverband Nordwestschweiz SVNW ist ein parteipolitisch unabhängiger, gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz am Ort des Präsidiums. Unter der Region Nordwestschweiz werden die Halbkantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, sowie die Talschaften der angrenzenden Kantone oder weitere Kantonsgebiete verstanden.

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Art.2 Zweck

Der SVNW wahrt die wirtschaftlichen, sozialpolitischen und gesellschaftlichen Interessen der Senioren und Seniorinnen durch öffentliche Stellungnahmen sowie durch Mitsprache bei der Ausgestaltung relevanter Gesetze und Verordnungen auf kantonaler Ebene.

Der SVNW fördert die Solidarität unter der älteren Bevölkerung sowie zwischen den Generationen. Er unterstützt die Zusammenarbeit von regionalen Organisationen mit ähnlichen Zielen.

Der SVNW ist Mitglied des Schweizerischen Senioren- und Rentnerverbandes SSRV. Durch die Vertretung und Mitarbeit im SSRV und Schweizerischen Seniorenrat SSR werden die politischen Anliegen der älteren Bevölkerung auf Bundesebene vertreten. Er wird in diesem Sinne in politischen Kommissionen Einfluss nehmen.

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Art. 3 Mitgliedschaft

3.1. Der SVNW ist ein Verband mit föderativem Aufbau. Er umfasst folgende Mitgliedergruppen:

3.1.1 Vereine und Organisationen im Altersbereich , als Verein konstituierte Gruppierungen, Pensioniertenvereinigungen und Einzelgruppen,

3.1.2 Institutionen und Organisationen, welche in der Alterspolitik und/oder Altersarbeit kantonal, kommunal oder regional tätig sind oder den SVNW finanziell unterstützen,

3.1.3 Einzelmitglieder.

3.1.4 Ehrenmitglieder.

3.2. Die Aufnahme in den SVNW erfolgt durch den Verbandsvorstand und wird durch die Delegiertenversammlung bestätigt

3.3. Der Austritt von Vereinen und Institutionen kann schriftlich auf Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist erfolgen.

3.4. Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem SVNW nicht erfüllen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann an die Delegiertenversammlung rekurriert werden.

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II. Organisation

Art.4 Die Organe des SVNW sind:

Delegiertenversammlung
Verbandsvorstand
Revisionsstelle

Art.5 Die Delegiertenversammlung

Sie ist das oberste Organ des SVNW.

5.1 Die ordentliche Delegiertenversammlung wird alljährlich vor Ende Mai durch den Verbandsvorstand einberufen.

5.2 Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung kann zur Behandlung dringender Geschäfte durch den VV selbst oder auf Antrag von einem Fünftel der Delegierten innerhalb von zwei Monaten einberufen werden.

5.3. Die Traktanden sind vier Wochen vor der DV schriftlich bekannt zu geben. Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der DV an den VV einzureichen.

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Art.6 Stimmrecht und Abstimmungsmodus an der DV

6.1 Mitgliederorganisationen gemäss Art. 3.1.1 haben Anrecht auf einen stimmberechtigten Delegierten pro 500 Mitglieder (oder Bruchteile davon), mindestens jedoch auf eine/n stimmberechtigte/n Delegierte/n.

6.2 Institutionen oder Organisationen, gemäss Art. 3.1.2 haben Anrecht - unabhängig ihrer Grösse - auf eine/n stimmberechtigte/n Delegierte/n.

6.3 Die Mitglieder der VV sind an der DV stimmberechtigt.

6.4 Jeder anwesende stimmberechtigte Delegierte hat eine Stimme und zusätzlich max. 1 Vertreterstimme.

6.5 Einzelmitglieder und Ehrenmitglieder haben beratende Stimme.

6.6 Die DV fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Delegiertenstimmen. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr.

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Art.7 Aufgaben der ordentlichen Delegiertenversammlung

7.1 Abnahme des Protokolls,

7.2 Abnahme des Jahresberichtes,

7.3 Abnahme der Jahresrechnung sowie des Revisorenberichtes

7.4 Erteilung der Décharge an den VV

7.4 Genehmigung des Jahresbudgets

7.5 Festsetzung der Jahresbeiträge für das folgende Jahr, der Mitgliederbeitrag enthält auch den jährlichen Beitrag für den SSRV

7.6 Wahl des Verbandspräsidenten oder der Verbandspräsidentin, der übrigen Mitglieder des VV, der Revisionsstelle

7.7 Vorstellung des Tätigkeitsprogramms

7.8 Genehmigung von Statutenänderungen

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Art.8 Der Verbandsvorstand

8.1 Er besteht aus dem Verbandspräsidenten/der Verbandspräsidentin, Aktuar/Aktuarin, Kassier/Kassierin und weiteren Mitgliedern.Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, die Wiederwahl ist möglich. Er konstituiert sich selbst.

8.2 Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der gewählten Mitglieder anwesend ist. Aufgaben und Befugnisse des Verbandsvorstandes werden in einem Geschäftsreglement umschrieben.

8.3 Für Aufgaben, welche nicht der Delegiertenversammlung vorbehalten sind, ist der Verbandsvorstand zuständig.

Er beruft nach Bedarf die Vertreter in leitenden Positionen der angeschlossenen Organisationen gemäss Art. 3.1.1 und 3.1.2 zu einer Konferenz ein.

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Art.9 Die Revisionsstelle

9.1 Die Delegiertenversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren/Revisorinnen und einen Ersatz. Die Wiederwahl ist möglich.

9.2 Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet zuhanden der Delegiertenversammlung Bericht.

III. Finanzen

Art.10 Die Einnahmen des SVNW

10.1 Beiträge der Mitgliederorganisationen und Einzelmitglieder gemässBeschluss der DV

10.2 Kapitalerträge

10.3 Private und öffentliche Zuwendungen sowie Legate.

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Art.11 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des SVNW haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung ist unter Vorbehalt von Art. 55 Abs. 3 ZGB ausgeschlossen.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 12 Geschäftsjahr

Als Verbands- resp. Geschäftsjahr des SVNW gilt das Kalenderjahr.

Art. 13 Die Auflösung des SVNW

Diese kann nur anlässlich einer Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegiertenstimmen beschlossen werden. Mindestens die Hälfte der Delegierten muss anwesend sein. Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Delegiertenversammlung auf Antrag des VV.

Die Akten des SVNW sind beim Staatsarchiv eines Kantons der Nordwestschweiz (letzter Verbandssitz) zu deponieren.

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Art. 14 Statutenänderungen

Sie sind anlässlich einer Delegiertenversammlung von Zweidritteln der anwesenden Delegiertenstimmen zu beschliessen.

Diese Statuten wurden an der Delegiertenversammlung vom 7. April 2003 genehmigt und ersetzen diejenigen der Gründungsversammlung vom 19. Oktober 1999.

 

Der Präsident:   Arthur Scherler

Die Sekretärin:   Käthi Böhm-Vogt

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